Duldungsregelungen (Schlüsselzahl 95/ADR und Gb Bescheinigungen)

Gültigkeit ADR und Gb Bescheinigungen (Multilaterale Sondervereinbarung M 333 / M334):
Abweichend von den Vorschriften ADR, Absatz 8.2.2.8.2 bleiben alle Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. September 2021 endet, bis zum 30. September 2021 gültig.
Bescheinigungen werden für fünf Jahre verlängert, wenn der betroffene Fahrzeugführer vor dem 1. Oktober 2021 die Teilnahme an einer Auffrischungsschulung gemäß Unterabschnitt 8.2.2.5 ADR nachweisen kann und die dazu notwendige Prüfung gemäß Unterabschnitt 8.2.2.7 bestanden hat. Die neue Geltungsdauer beginnt dann mit dem Zeitpunkt des ursprünglichen Ablaufens der zu erneuernden Bescheinigung.
Abweichend von den Vorschriften ADR, Absatz 1.8.3.16.1 bleiben alle Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. September 2021 endet, bis zum 30. September 2021 gültig.
Die Ausnahmen gelten für Beförderungen innerhalb von Deutschland, da Deutschland alle Ausnahmen gegengezeichnet hat, und im Verkehr zwischen allen Unterzeichnerstaaten, die die Ausnahme ebenfalls unterzeichnet haben.
Für Bescheinigungen, die in Ländern ausgestellt wurden, die die Ausnahme nicht unterzeichnet haben, ist ausschließlich das auf der Bescheinigung abgedruckte Gültigkeitsdatum maßgebend, d. h. bis zum Ablauf der Gültigkeit müssen die Voraussetzungen für die Verlängerung vorliegen.
So kann z. B. eine in Bulgarien ausgestellte ADR-Bescheinigung, die am 15.02.2021 abgelaufen ist, nicht mehr nach dem 15.02.2021 verlängert werden, da Bulgarien bisher keine der Ausnahmen unterzeichnet hat. Der Fahrer mit dieser Bescheinigung kann nicht mehr eingesetzt werden und muss, um kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporte durchführen zu können, erfolgreich eine Grundschulung absolvieren.
Duldungsregelung Schlüsselzahl 95:
Auszug aus der “Ausnahmeregelungen aufgrund Covid-19“, Stand: 26.03.2021 (Bundesamt für Güterverkehr)
3. Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
Eintragung Schlüsselzahl „95“:
“Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Eintragung der Schlüsselzahl 95, die entweder auf dem Führerschein oder auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/59/EG eintragen ist und die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/698 andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, um sechs Monate oder bis zum 1. Juli 2021, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.”