Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN)
Die Qualifizierung wurde in Deutschland bisher durch eine Eintragung der Schlüsselzahl 95 im Führerschein nachgewiesen. Dies führte insbesondere bei sog. „Grenzgängern“, die im Ausland wohnen und im Besitz eines ausländischen Führerscheins sind, die Weiterbildung aber in Deutschland als Beschäftigungsland absolvieren, immer wieder zu Schwierigkeiten.
Daher führte Deutschland zum 23. Mai 2021 zum Nachweis der Qualifikation den Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) ein.
Der FQN löst die bisherige Eintragung der Schlüsselzahl 95 im Führerschein ab.
Zudem nimmt seit dem 23. Mai 2021 das von der EU vorgeschriebene Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) seinen Betrieb auf. Registerführende Behörde ist das KBA. In dem Register werden zunächst die Daten des FQN erfasst. Sodann werden ab dem 25. Oktober 2021 auch die Qualifikationsmaßnahmen der Berufskraftfahrerinnen und -fahrer gespeichert.
Künftig können andere abgeschlossene Ausbildungen angerechnet werden und so den Unterrichtsumfang reduzieren (ADR Schulungen BK, AF oder Sachkundenachweis für Tierschutztransporte – einmal 7 UE zu 60 min.).
Mitgliedstaaten können lt. Richtlinie auch zwei mal 7 UE umsetzten.
Die Übermittlung der Daten zum FQN an das Register erfolgt durch die Fahrerlaubnisbehörden. Daten zu Qualifikationsmaßnahmen werden durch staatlich anerkannte Ausbildungsstätten bzw. durch die Industrie- und Handelskammern übermittelt. Die Ausbildungsstätte muss für die Ausübung ihrer Tätigkeiten eine staatliche Anerkennung bei einer hierfür zuständigen Behörde im jeweiligen Bundesland beantragen. Diese Behörde teilt dem KBA zukünftig auch die Namen der anerkannten Ausbildungsstätten mit, um eine Zulassung zum Datenübermittlungsverfahren zu ermöglichen.
Quelle: Bundesamt für Güterverkehr (Auszug)