Gefahrgutbeauftragter

Nach der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben (Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV), müssen Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisen­bahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen (§ 3 GbV).

Insbesondere für kleine und mittelständische Betriebe stellt der externe Gefahrgutbeauftragte eine sinnvolle Alternative dar. Denn der Gefahrgutbeauftragte muss immer auf dem aktuellen Stand aller relevanten Vorschriften sein, eine entsprechende Prüfung muss absolviert werden.

Besteht bei Ihnen Bedarf an einem externen Gefahrgutbeauftragten, sprechen Sie uns gern an.

Kontakt:

Fahrschule Stratmann
Thomas Stratmann
Tel. Nr. 0231.83 02 02
Mobil 0160.725 74 70
Fax Nr. 0231.83 33 39
info(at)fahrschule-stratmann.de


Pflichten des Gefahrgutbeauftragten (§8 GbV)

  1. Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung,
  2. unverzügliche Anzeige von Mängeln, die die Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter beeinträchtigen, an den Unternehmer oder Inhaber des Betriebes,
  3. Beratung des Unternehmens oder des Betriebes bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung,
  4. Erstellung eines Jahresberichtes über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahr­gutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres. Der Jahresbericht muss insbesondere enthalten:
    a) Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen,
    b) Menge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen
    – bis 5 t,
    – mehr als 5 t bis 50 t
    – mehr als 50 t bis 1000 t,
    – mehr als 1000 t,
    c) Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern, über die ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR erstellt worden ist.
    d) sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind.
    Die Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Überwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen.
  5. Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter nach Abschnitt 1.10.3 ADR oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt gewesen ist.
  6. Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehört insbesondere auch die Überprüfung des Vorgehens hinsichtlich der folgenden betroffenen Tätigkeiten:
  • Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung des beförderten Gefahrguts sichergestellt werden soll,
  • Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen in bezug auf das beförderte Gut Rechnung zu tragen,
  • Verfahren, mit denen das für die Gefahrgutbeförderung oder für das Verladen oder das Entladen verwendete Material überprüft wird,
  • ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens, einschließlich zu Änderungen der Vorschriften und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte,
  • Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des Entladens gefährden,
  • Durchführung von Untersuchungen und, sofern erforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des Entladens festgestellt wurden,
  • Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstößen verhindert werden soll,
  • Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Gefahrgutbeförderung bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmen oder sonstigen Dritten,
  • Überprüfung, ob das mit der Gefahrgutbeförderung oder dem Verladen oder dem Entladen des Gefahrguts betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt,
  • Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der Gefahrgutbeförderung oder beim Verladen oder Entladen des Gefahrguts,
  • Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmäßigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen,
  • Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Verladen und Entladen,
  • Vorhandensein des Sicherungsplanes gemäß Unterabschnitt 1.10.3.2.



Fahrschule Stratmann

Bornstraße 77
44145 Dortmund

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