Gefahrgutbeauftragter
Nach der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben (Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV), müssen Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen (§ 3 GbV).
Insbesondere für kleine und mittelständische Betriebe stellt der externe Gefahrgutbeauftragte eine sinnvolle Alternative dar. Denn der Gefahrgutbeauftragte muss immer auf dem aktuellen Stand aller relevanten Vorschriften sein, eine entsprechende Prüfung muss absolviert werden.
Besteht bei Ihnen Bedarf an einem externen Gefahrgutbeauftragten, sprechen Sie uns gern an.
Kontakt:
Fahrschule Stratmann
Thomas Stratmann
Tel. Nr. 0231.83 02 02
Mobil 0160.725 74 70
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Pflichten des Gefahrgutbeauftragten (§8 GbV)
- Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung,
- unverzügliche Anzeige von Mängeln, die die Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter beeinträchtigen, an den Unternehmer oder Inhaber des Betriebes,
- Beratung des Unternehmens oder des Betriebes bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung,
- Erstellung eines Jahresberichtes über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres. Der Jahresbericht muss insbesondere enthalten:
a) Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen,
b) Menge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen
– bis 5 t,
– mehr als 5 t bis 50 t
– mehr als 50 t bis 1000 t,
– mehr als 1000 t,
c) Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern, über die ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR erstellt worden ist.
d) sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind.
Die Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Überwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen. - Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter nach Abschnitt 1.10.3 ADR oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt gewesen ist.
- Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehört insbesondere auch die Überprüfung des Vorgehens hinsichtlich der folgenden betroffenen Tätigkeiten: